Hausverwaltung Abrechnung Berlin
Unterscheidung nach WEG-Hausverwaltung, Mietverwaltung und gewerblicher Immobilienverwaltung bei der Abrechnung
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Bei der Abrechnung durch die Hausverwaltung müssen die verschiedenen Bereiche der möglichen Hausverwaltungen unterschieden werden. Das ist dann die rechtliche Ausgangsbasis für die jeweilige Abrechnung durch eine Hausverwaltung.
So ist bei einer Hausverwaltung zunächst nach einer Hausverwaltung für Mietobjekte (Mietverwaltung), Immobilienverwaltung (mit Bezug auf die Abrechnung durch die Hausverwaltung insbesondere das Property Management) sowie bei Eigentumswohnungen die WEG-Hausverwaltung zu unterscheiden.
Daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen und gesetzliche Rahmen.
So werden Einzel- und Jahresabrechnungen bei einer WEG-Verwaltung nach dem Wohneigentumsgesetz WEG in Paragraph 28 (Fälligkeit) erstellt, bei der Mietverwaltung gemäß der Betriebskostenabrechnung nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Bei gewerblicher Immobilienverwaltung dagegen gibt es keine verbindlichen Regelungen. Allerdings orientieren sich sowohl Objekteigentümer, Hausverwaltungen bzw. Immobilienverwaltungen und Pächter häufig an den Regelungen der Betriebskostenverordnung.
Wohneigentumsverwaltung Abrechnung
Bei der WEG-Verwaltung gibt es also wie auch bei der Mietverwaltung zwingend anzuwendende Vorschriften. Dies betrifft auch den Zeitraum und welche Kosten zu berücksichtigen sind.
Bei einer Wohneigentumsverwaltung sind dazu die Salden in den Bestandskonten, Kosten- und Erlöskonten sowie aus den Eigentümerkonten zu berücksichtigen. Sowohl bei der Gesamtabrechnung als auch den Einzelabrechnungen müssen sämtliche Kostenpunkte klar benannt und einfach nachzurechnen sein.
Hausverwaltung Mietanlagen und die Abrechnung
Ähnlich liegt das bei der Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung für Mietobjekte und Mietanlagen. Hier sind es insgesamt 17 Arten von Nebenkosten, die umfänglich auf den Mieter umgelegt werden können, sofern die Mietverträge nach dem 31.12.2003 geschlossen wurden.
Für Mietverträge vor diesem Datum gelten andere Bestimmungen. Auch bei der Betriebskostenabrechnung durch die Mietverwaltung müssen alle Kostenpunkte einfach nachvollziehbar sein.
Fristen zur Abrechnung und zuständige Hausverwaltung für deren Erstellung
Der vorgeschriebene Abrechnungszeitraum liegt breit anerkannt zwischen dem dritten und sechsten Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums bzw. Jahres.
Erfolgt in dieser Zeit ein Wechsel der Hausverwaltung, ist die Hausverwaltung für die Abrechnung verantwortlich, die zum ersten Fälligkeitstag der Abrechnung eingesetzt war oder ist.
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