Sondereigentumsverwaltung Berlin

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Die Sondereigentumsverwaltung stellt eine besondere Form der Mietverwaltung dar.

Zwar wird sie im Bereich der Wohneigentumsverwaltung angewandt, ist von dieser aber zu unterscheiden. Auch die Rechtsgrundlagen sind völlig unterschiedlicher Natur.

Die Hausverwaltung einer Wohneigentumsgemeinschaft

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Ein Wohnhaus oder eine Wohnanlage mit Eigentumswohnungen stellt eine Wohneigentumsgemeinschaft der verschiedenen Wohnungsbesitzer dar. Diese wird verwaltet über die WEG-Hausverwaltung. Der Aufgabenbereich umfasst vornehmlich die allgemeine Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche.

Die Hausverwaltung muss bestellt und vertraglich eingesetzt werden. Beide Vorgänge werden in der Eigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluss erfasst. Die Grundlage für die Pflichten der WEG-Hausverwaltung ergibt sich dann aus dem Wohneigentumsgesetz, kurz WEG. Die eigentlichen Eigentumswohnungen in der WEG-Anlage stellen auf dieser Basis Sondereigentum der jeweiligen Besitzer dar.

Die Hausverwaltung einer vermieteten Eigentumswohnung: Sondereigentumsverwaltung

Will nun ein Wohnungseigentümer seine ETW nicht selber beziehen, dafür aber vermieten, kann er sich entweder selbst um die Aufgaben wie Mietinkasso und Mahnwesen sowie Betriebskostenabrechnung kümmern oder diese Aufgaben an eine Hausverwaltung auslagern. Dann wird im Fall einer WEG-Anlage von einer Sondereigentumsverwaltung gesprochen.

Dessen Grundlage ist ganz allgemein das BGB, wobei es zunächst keine konkreten Pflichten wie im Wohneigentumsgesetz gibt. Das heißt, der Verwaltungsvertrag wird individuell ausgehandelt. Er kann die administrative oder/und die technische oder/und die kaufmännische Hausverwaltung umfassen.

Was bedeutet Sondereigentumsverwaltung in der Praxis

Die WEG-Hausverwaltung sowie die Sondereigentumsverwaltung müssen dabei keinesfalls identisch sein. Sie können aber identisch sein insofern, als dass es sich um denselben Dienstleister handelt. Es handelt sich aber stets um unterschiedliche Vertragspartner und natürlich auch zwei gänzlich unterschiedliche Verträge.

Die WEG Hausverwaltung kann sämtliche Abrechnungen an die Sondereigentumsverwaltung übergeben, zusammen mit den Daten, die zur Betriebskostenabrechnung gehören, wird daraus eine entsprechende Abrechnung erstellt.

Die Sondereigentumsverwaltung kann dann die nicht auf den Mieter umlegbaren Kosten treuhänderisch über den Einzug der Mietzinsen verwalten. Es gibt also verschiedene Formen der Ausgestaltung des Vertrags zur Sondereigentumsverwaltung.

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