Neue Hausverwaltung Berlin
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Sind Sie mit der bisherigen Hausverwaltung unzufrieden oder ist der Verwaltungsvertrag ausgelaufen, wird eine neue Hausverwaltung vertraglich festgelegt.
Dabei ist maßgeblich zwischen den verschiedenen Hausverwaltungen und den grundsätzlichen rechtlichen Besonderheiten zu unterscheiden.
Voraussetzungen, eine bestehende Hausverwaltung zu beenden, um eine neue Hausverwaltung einzusetzen
Der Hausverwaltungsvertrag ist gesetzlich auf maximal fünf Jahre begrenzt. Dann muss einer neuer Hausverwaltungsvertrag geschlossen werden. Zu beachten ist hier nicht zwingend das Datum des Vertragsbeginns (plus fünf Jahre), sondern eventuell das Ende des fünften Kalenderjahres.
Das kann also etwas länger sein und liegt im gesetzlichen Bereich des Machbaren. Bei einer vorzeitigen und außerordentlichen Vertragsauflösung sind die rechtlichen Möglichkeiten gemäß des bestehenden Vertrags und der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
Besonderheiten beim Einsetzen der neuen Hausverwaltung bei der WEG-Hausverwaltung
Die Hausverwaltung für Mietanlagen oder eine gewerbliche Immobilienverwaltung können sie unter Berücksichtigung der genannten Anforderungen „jederzeit“ auflösen und erneuern. Anders sieht es dabei mit einer neuen Hausverwaltung für Wohneigentumsgemeinschaften aus.
Hier müssen zunächst in einer Wohneigentümerversammlung zwei Vorgänge rechtswirksam abgeschlossen werden mit einem Mehrheitsbeschluss: das Amt des Hausverwalters sowie die Auflösung oder Beendigung des Hausverwaltungsvertrages. Anschließend muss ein neuer Hausverwalter sowie ein neuer Hausverwaltungsvertrag mit Mehrheitsbeschluss eingesetzt werden. Erst dann ist bei einer WEG-Verwaltung eine neue Hausverwaltung möglich.
Grundsätzliches zum Einsetzen einer neuen Hausverwaltung
Falls Sie eine neue Hausverwaltung beabsichtigen, weil Sie mit der bisherigen Hausverwaltung unzufrieden waren, haben Sie die Möglichkeit, einen Hausverwaltungsvertrag zu vereinbaren, der auch eine Probezeit beinhaltet. Denn für eine Aufhebung eines Verwaltungsvertrags in allen Verwaltungsbereichen, also Mietverwaltung, WEG-Verwaltung oder Immobilienverwaltung müssen „wichtige Gründe“ vorliegen, die rechtlich nachvollziehbar sind.
Andernfalls ist es lediglich möglich, den bestehenden Hausverwaltungsvertrag auslaufen zu lassen und dann eine neue Hausverwaltung einzusetzen. Natürlich müssen Sie einen Hausverwaltungsvertrag für eine neue Hausverwaltung auch nicht über den gesetzlich maximal möglichen Zeitraum von fünf Kalenderjahren laufen lassen.
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