Pflichten Hausverwaltung Berlin

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Bei den Pflichten einer Hausverwaltung ist zunächst entscheidend, welche Art der Hausverwaltung vorliegt. Denn während es für bestimmte Formen der Hausverwaltung gesetzliche Vorgaben gibt, ist das für andere Hausverwaltungen nicht zutreffend. Nachfolgend eine kleine Übersicht.

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der Hausverwaltung für Mietanlagen (Mietverwaltung), bei gewerblichen Immobilien (Liegenschaftsverwaltung oder Property Management sowie technische Verwaltung bzw. Facility Management) und der Hausverwaltung bei einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG-Hausverwaltung).

Administrative, technische und kaufmännische Pflichten der Hausverwaltung

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Die Aufgaben können umfassend sein:

die administrative und organisatorische Hausverwaltung, die auch die kaufmännische sowie die technische Hausverwaltung beinhalten kann.

Sowohl die technische als auch die kaufmännische Hausverwaltung kann dabei noch an dritte Unternehmen ausgelagert werden und durch eine administrative Hausverwaltung organisiert werden.

Oder eine Hausverwaltung übernimmt alle Bereiche oder nur technische oder kaufmännische Hausverwaltung.

Pflichten einer Hausverwaltung im Detail

Die technische Hausverwaltung umfasst gegebenenfalls die Instandhaltung der Anlage, Einhalten von Prüffristen (Heizung, Schornstein), Reparatur- und Schönheitsarbeiten, die Reinigung von Gemeinschaftsräumen, Treppenhäusern und Grünanlagen usw..

Die kaufmännische Hausverwaltung kann das Einziehen und Verwalten von Mietzinsen, dessen Erhöhungen, das Ausarbeiten von Neuvermietungen betreffen, aber auch das Auffüllen von Gas- oder Ölbeständen, das Abrechnen von Handwerkern. Zusammengefasst wird dann alles in der administrativen Hausverwaltung.

Gesetzliche Vorgaben bei den Pflichten einer Hausverwaltung nur bei WEG-Hausverwaltung

Bei der WEG-Verwaltung, also einer Hausverwaltung in einer Wohneigentumsgemeinschaft, sind die Pflichten der Hausverwaltung klar im Wohneigentumsgesetz (WEG) umschrieben.

Hier finden sich auch die Vorgaben zur Kostenabrechnung. Bei Mietverwaltungen sind für die Abrechnungen dagegen die Vorgaben der Betriebskostenverordnung entscheidend, während dies bei der gewerblichen Immobilienverwaltung komplett freiwillig ist.

So gibt es bei der Mietverwaltung als auch der gewerblichen Immobilienverwaltung keine Gesetze und Vorschriften zu den Pflichten der Hausverwaltung. Aus Sicht des Immobilien- oder Anlagenbesitzers empfiehlt es sich daher, einen Hausverwaltungsvertrag mit einem entsprechenden Fachanwalt auszuarbeiten.

Nur so können die Pflichten für die Hausverwaltung Berlin klar festgelegt werden – abgesehen von den Pflichten der WEG-Hausverwaltung natürlich.

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